§ 47 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 47 GO LT 2015 – Weitere Lesung
(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin des Landtages dies beantragen.
(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin erfolgen.