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§ 47 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

V. – Schlussbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 47 GO BR – Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.