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§ 47 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel VI – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 EnteigG

Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

  1. 1.
    auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums im Interesse der Landeskultur, als: bei Regulierung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitsteilungen, Vorflutsangelegenheiten, Entwässerungs- und Bewässerungsangelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen, Deichangelegenheiten, Wiesen- und Waldgenossenschaftsangelegenheiten;
  2. 2.
    auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation.