§ 47 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin
Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 47 DiszG – Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörde, des Justizdienstes sowie der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
Die obersten Dienstbehörden, die für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörde, des Justizdienstes und der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuständig sind, bestimmen durch allgemeine Anordnung, welche Vorgesetzten als Dienstvorgesetzte und als höhere Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten.