Gesetze

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§ 47 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Rechtsverletzungen

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 47 DesignG – Urteilsbekanntmachung

1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.