§ 47 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 47 DG LSA – Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter oder ehrenamtlicher Richter ist neben den allgemeinen Bestimmungen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
- 1.durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.Ehegatte, Eingetragener Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
- 5.an einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war oder
- 6.Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist.