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§ 47 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BremLMG – Modellversuche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Um neue Übertragungstechniken, Programmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Die Regelungen für einen konkreten Modellversuch bestimmt die Landesmedienanstalt jeweils durch eine Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist. Soweit der Versuchszweck dies erfordert, kann die Satzung Abweichungen von den nach Absatz 2 geltenden Vorgaben vorsehen. Soweit erforderlich, kann die Satzung Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen.

(4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern.