§ 47 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 47 BbgKWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
- 1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- 6.
die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.