§ 47 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit
§ 47 BWO – Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.