§ 47 BPersVG, Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen. Versetzung/Abordnung
(1) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) 1Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 2Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. 3Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates.
(3) 1Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. 2Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. 3Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- § 24 BPersVG, Wahlschutz/Wahlkosten
- § 54 BPersVG, Anwendbarkeit von Personalratsvorschriften
- § 62 BPersVG, Geschäftsführung
- § 83 BPersVG, Gegenstand der Verwaltungsgerichtsentscheidung
- § 85 BPersVG, Bundespolizei
- § 91 BPersVG, Dienststellen des Bundes im Ausland
- § 58 DRiG, Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
- § 51 SBG, Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
Urteile
- BAG, 24.11.2011, 2 AZR 480/10 - Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds - Erfordernis der Rechtskraft einer die Zustimmung des Personalrats ersetzenden gerichtlichen Entscheidung -…
- BVerwG, 30.05.2012, BVerwG 6 PB 7.12 - Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG gegenüber einen im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst absolvierenden…
- BVerwG, 25.10.2011, BVerwG 1 WB 36.11 - Vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung (sog. Repatriierung) eines Oberstleutnant der Reserve beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Mazar-e…
- BVerwG, 04.08.2010, BVerwG 1 WB 17.10 - Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer beantragten Versetzung durch den Bundesminister der Verteidigung bezogen auf die Angabe des…
