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§ 47 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ERSTER ABSCHNITT – Durchführung der Anforderung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BLG – Zustellungsvorschriften

Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung durch schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung oder - ohne dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzuliegen brauchen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt, sofern nicht der Betroffene glaubhaft macht, dass die Bekanntgabe überhaupt nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist.

  2. 2.

    Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung des Bescheides ist gleichzeitig dem leistungspflichtigen Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.

(1) Amtl. Anm.:

§ 47: VwZG 201-3