Gesetze

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§ 47 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Dienstbarkeiten

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BGBAG

Für die Aufnahme des im § 1035 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisses sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.