§ 47 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Drittes Buch – Sachenrecht → Dienstbarkeiten
§ 47 BGBAG
Für die Aufnahme des im § 1035 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisses sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.