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§ 47 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Schaden an Freiheit → II. – Freiheitsbeschränkung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BEG – Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.

(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, dass er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.

Zu § 47: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).