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§ 47 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorsctiriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 47 AbgG LSA – Übergangsvorschriften

(1) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten drei Wahlperioden, und für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten drei Wahlperioden und der vierten Wahlperiode angehörten, sowie für deren Hinterbliebene gelten die Regelungen der §§ 17 bis 21 und 23 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag in Höhe von 3.579 Euro tritt. Dieser Betrag wird nach dem In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils zum 1. Juli um den von der Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(2) Mit Beginn der fünften Wahlperiode des Landtages gelten die Versorgungsregelungen des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt für alle Abgeordneten, unabhängig davon, ob sie bereits vorher in einer oder mehreren Wahlperioden Mitglied des Landtages waren. Die innerhalb der ersten vier Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften bleiben der Höhe nach erhalten, werden jedoch so lange nicht verändert, bis ein nach den ab dem In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes geltenden Versorgungsregelungen höherer Anspruch im Einzelfall erworben wird.

(3) Für Abgeordnete, die Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsbezüge aus einem Ministeramt oder Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft zu einem anderen Parlament erworben haben oder bis zum Ende der dritten Wahlperiode erwerben, sind die Anrechnungsvorschriften für diese Bezüge in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für ehemalige Abgeordnete mit Anspruch auf Altersentschädigung, die dem Landtag in einer oder in mehreren der ersten drei Wahlperioden angehörten, sind im Falle des Zusammentreffens mit Bezügen im Sinne des § 27 Abs. 3 die Anrechnungsvorschriften für diese Bezüge in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 25 Abs. 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 8 bis 10 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung findet auf Zuschüsse zu Kosten nach § 25 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, weiterhin Anwendung.