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§ 46h KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute → 4. – Maßnahmen in besonderen Fällen

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 46h KWG – Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

(1) 1Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. 2Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, dass die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. 3Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.

(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 46g Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.

Zu § 46h: Der bisheriger § 48 wurde (geändert) § 46h durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3090).