Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46a LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 46a LFGG – Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung

Beamte, die am 31. Dezember 2017 ein Amt der Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes innehatten, dürfen abweichend von § 56 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung dieses Amts mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) führen, wenn sie ab 1. Januar 2018 in ein Amt außerhalb des Badischen Amtsnotardienstes wechseln oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Führung der früheren Amtsbezeichnung auch bei einem Wechsel vor dem 1. Januar 2018 gestatten.