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§ 46a AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5a – Wahrung des Ansehens des Landes Sachsen-Anhalt, des Landtages und seiner Mitglieder

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 46a AbgG LSA – Überprüfung der Abgeordneten des Landtages

(1) Abgeordnete können beim Präsidenten des Landtages schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung eines Abgeordneten statt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung darüber trifft der Ausschuss nach Absatz 3.

(3) Der Landtag kann zur Überprüfung der Abgeordneten auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 einen Ausschuss einsetzen. Die Einsetzung des Ausschusses erfolgt durch Beschluss des Landtages, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf. Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der Mitglieder des Ausschusses.

(4) Der Landtag wählt die Mitglieder und die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses durch Beschluss abberufen; durch den Landtag ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; durch den Landtag ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.

(6) Der Ausschuss legt seiner Überprüfung grundsätzlich Urkunden oder schriftliche Mitteilungen über den Inhalt von Urkunden zugrunde. Er stützt sich für seine Feststellungen und Bewertungen regelmäßig auf die Aktenlage, wie sie sich ihm insbesondere aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik darstellt. Der Ausschuss kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder ihm zugänglich gemachte Unterlagen verwerten. Der Ausschuss kann Auskunftspersonen nach Maßgabe der Geschäftsordnung nach Absatz 8 anhören.

(7) Ist aufgrund der Überprüfung als erwiesen anzusehen, dass ein Abgeordneter hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik tätig war, so werden die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die darauf gestützten Bewertungen des Ausschusses nach Absatz 3 als Drucksache veröffentlicht.

(8) Der Landtag legt das Verfahren des Ausschusses in einer Geschäftsordnung fest.