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§ 46a ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 6 – Ausnahmeentscheidungen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46a ALVO M-V – Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden

Die Zulassung von Ausnahmen nach § 18a Absatz 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erfordert bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf die Zulassung von Ausnahmen nach § 18a Absatz 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, bedarf die Einstellung der Zustimmung des Finanzministeriums.