Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Durchführung des Gesetzes

Titel: Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaStrG
Gliederungs-Nr.: 0940-9
Normtyp: Gesetz

§ 46 WaStrG – Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

  2. 2.

    die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

  3. 3.

    die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

  4. 4.

    die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.