§ 46 WOS
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Wahl des Seebetriebsrats → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 46 WOS – Briefwahl
Die Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch Briefwahl gewählt.