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§ 46 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland

Teil 6 – Bestehende Versammlungsstätten

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 VStättVO – Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

  1. 1.

    Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),

  2. 2.

    Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),

  3. 3.

    Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),

  4. 4.

    Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),

  5. 5.

    Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),

  6. 6.

    Wellenbrecher (§ 28),

  7. 7.

    Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.