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§ 46 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürStrG – Straßenbaubehörden des Landes

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.