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§ 46 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 ThürKWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand verpackt der Wahlvorsteher, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, je für sich

  1. 1.

    die Stimmzettelumschläge bei Briefwahl,

  2. 2.

    die Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben,

  3. 3.

    die Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben,

  4. 4.

    die Wahlscheine sowie

  5. 5.

    die Wahlbriefumschläge,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie unverzüglich der Gemeindeverwaltung. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindeverwaltung hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 49). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt die verbliebene nach § 30 in Empfang genommene Ausstattung des Wahlvorstands sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen an die Gemeindeverwaltung zurück.

(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.