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§ 46 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürFischG – Fischereibeiräte

(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in grundsätzlichen fischereilichen Fragen wird

  1. 1.

    ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,

  2. 2.

    ein Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde

gebildet.

(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.

(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung der Fischereibeiräte, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder zu regeln.