Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürEG – Enteignung beweglicher Sachen

Ist in einem anderen Gesetz die Enteignung beweglicher Sachen nach diesem Gesetz vorgesehen, so gelten die §§ 4, 7 bis 13, 17 bis 24, 27 bis 35, 37, 39 bis 45 sinngemäß, soweit sie auf einen beweglichen Enteignungsgegenstand angewendet werden können.