§ 46 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 ThürEG – Enteignung beweglicher Sachen
Ist in einem anderen Gesetz die Enteignung beweglicher Sachen nach diesem Gesetz vorgesehen, so gelten die §§ 4, 7 bis 13, 17 bis 24, 27 bis 35, 37, 39 bis 45 sinngemäß, soweit sie auf einen beweglichen Enteignungsgegenstand angewendet werden können.