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§ 46 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VII. – Wild- und Jagdschaden

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThJG – Schadensmeldung

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden (§ 34 des Bundesjagdgesetzes). Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.