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§ 46 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 StrG – Straßenbaulast des Landes

(1) Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung ist das Land.

(2) Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.