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§ 46 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SchulG – Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. An Ganztagsschulen und im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule gehört auch die außerunterrichtliche Betreuung zu den verbindlichen Veranstaltungen der Schule, soweit die Teilnahme daran nicht freiwillig ist. Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.

(4) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei alternativen Unterrichtsangeboten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze selbst, an welchem Unterricht sie teilnehmen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten von der Lehrerin oder dem Lehrer zu informieren. Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung entschieden, so sind sie für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

(5) Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund auf Antrag vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreit werden. Eine Schülerin wird bis zu vier Monaten vor und sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes beurlaubt; über den Antrag entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule. Die Entlassung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler abgemeldet wird. Die Entlassung erfolgt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss der besuchten Schule erreicht hat; sie erfolgt in der Regel, wenn sie oder er die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Höchstdauer des Schulbesuchs erreicht hat. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(7) Die Höchstdauer des Schulbesuchs ergibt sich aus den Festlegungen dieses Gesetzes für die einzelnen Schularten und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.