§ 46 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Fünfter Abschnitt – Kosten
§ 46 SchStG
(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) Dies gilt auch für die Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie nach § 34b Abs. 1 und 2 tätig werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.