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§ 46 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Achter Teil – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SächsWaldG – Zielsetzung für den Körperschaftswald

(1) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes soll sich unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens, der Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft an den Zielsetzungen ausrichten, die für den Staatswald gelten.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes bei Wahrnehmung durch den Freistaat Sachsen,

  2. 2.

    Grundsätze für die räumliche Abgrenzung körperschaftlicher Forstreviere,

  3. 3.

    Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraumes vorgesehen werden.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.