Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 SLVO – Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in einem Aufstiegsverfahren befinden, richtet sich das Aufstiegsverfahren abweichend von § 35 nach dem bisherigen Recht.
(2) Bis zur Einrichtung der nach § 35 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten in angemessenem Umfang auch an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen haben.