§ 46 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Ruhestand
§ 46 SBG – Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand
Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich. Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf andere Behörden übertragen werden.