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§ 46 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Ruhestand

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SBG – Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand

Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich. Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf andere Behörden übertragen werden.