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§ 46 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Fünfter Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 PersVG – Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

(1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder können an Stelle eines ordentlichen Mitgliedes in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen teilnehmen müssen, unter den gleichen Voraussetzungen des Satzes 1 benannt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder vergleichbaren Landeseinrichtungen als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen. Dieses gilt nicht für Beschäftigte, die als stellvertretende Personalratsmitglieder an Weiterbildungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bereits teilgenommen haben und für diejenigen, die zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind.

(3) Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Sie sind für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht.