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§ 46 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Personalversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 PersVG – Nichtöffentlichkeit

(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

(2) Beauftragte der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften dürfen an der Personalversammlung beratend teilnehmen.

(3) Der Vertreter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen. Nimmt der Vertreter der Dienststelle an der Personalversammlung teil, so kann er Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen hinzuziehen, in denen die Dienststelle vertreten ist. Satz 1 gilt für Beauftragte des Hauptpersonalrats und des zuständigen Gesamtpersonalrats entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.