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§ 46 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 46 NatSchG LSA – Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1)

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35) und gesetzlich geschützte Biotope nach § 37 ist § 45 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 45 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 45 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sowie die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).