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§ 46 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Dreizehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 46 NachbG – Übergangsvorschriften

Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet des § 13, des § 16 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 - nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)