Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

X. – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung; Ordnungswidrigkeiten

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 46 NLWG

(1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein ihm übertragenes Wahlehrenamt zu übernehmen. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Die Berufung in ein Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(2) Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.