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§ 46 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Die Hochschule als Körperschaft → Dritter Abschnitt – Organisation

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 46 NHG – Exzellenzklausel; Erprobungsklausel

(1) 1Zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation kann der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert wird, auf Vorschlag des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat in der Grundordnung Abweichungen von den §§ 6, 26, 30, 36 bis 45 und 52 festlegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. 2Vor einer Änderung oder Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung, die nach Satz 1 erlassen worden sind, ist ein Vorschlag des Präsidiums nicht erforderlich; dem Präsidium ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 4Die Hochschulen nach Satz 1 können in geeigneten Studiengängen in Abweichung von § 6 mit dem Fachministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu Exzellenzstudiengängen treffen.

(2) 1Die Hochschulen können Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von bis zu fünf Jahren auch festlegen, um zu erproben, ob die Abweichungen die Profilbildung unterstützen, die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit erhöhen oder Entscheidungsprozesse beschleunigen und verbessern; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Senat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat die Geltung der nach Satz 1 festgelegten Abweichungen um jeweils bis zu fünf weitere Jahre verlängern; dem Präsidium ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Verlängerungen nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 4Die Hochschulen sind verpflichtet, Erprobungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem Fachministerium vor Ablauf des Erprobungs- und des jeweiligen Verlängerungszeitraums darüber zu berichten.