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§ 46 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 46 NBG – Folgen günstigerer Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren (1)

(1) 1Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen; Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. 2Der Beamte hat, wenn er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch darauf, dass ihm ein Amt übertragen wird, das derselben Laufbahn wie sein bisheriges Amt oder einer mindestens gleichwertigen anderen Laufbahn angehört und für das das Endgrundgehalt mindestens das gleiche ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. 3Satz 2 gilt entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.

(2) 1Ist wegen des Sachverhalts, der zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden, so stehen ihm die Ansprüche nach Absatz 1 nicht zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. 2Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) War vor der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, wegen eines anderen Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden, das wegen des Verlustes der Beamtenrechte eingestellt wurde, und ist das Disziplinarverfahren wegen dieses Sachverhalts im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren neu eingeleitet worden, so gilt Absatz 2 entsprechend. (2)

(4) Ist der Beamte nach der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat, wegen eines anderen Sachverhalts erneut rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden und ist wegen dieses Sachverhalts im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, so gilt Absatz 2 entsprechend; dem Beamten sind in diesem Fall jedoch die Bezüge bis zum Eintritt der Rechtskraft der neuen strafgerichtlichen Verurteilung nachzuzahlen.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens entlassen wird.

(6) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
(2) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) sollen in § 46 Absatz 3 nach den Worten "eingeleitet worden" das Komma und die Worte "um ihn aus dem Dienst zu entfernen" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar. Es wurden stattdessen das Komma und die Worte "um den Beamten aus dem Dienst zu entfernen" gestrichen.