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§ 46 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 46 MedienG LSA – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ZAK, der GVK, der KEK und der KJM folgende Aufgäben:

  1. 1.

    Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Versammlung,

  2. 2.

    gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit

    1. a)

      § 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung die Zuleitung eines Prüffalles an die KJM zu beantragen,

    2. b)

      § 17 Abs. 1 Satz 6, § 19 Abs. 3, § 19b, § 20 Abs. 1 bis 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Entscheidungen der KJM zu vollziehen,

    3. c)

      § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in Ordnungswidrigkeitsverfahren auszuüben, soweit nicht nach § 16 Satz 2 Nr. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die KJM zuständig ist.

  3. 3.

    die Einhaltung der Vorschriften des § 7 zu überwachen und die insoweit erforderlichen Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 59 bis 61 zu treffen,

  4. 4.

    die Durchführung von Verfahren über die Zulassung und deren Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Rücknahme, soweit nicht nach § 43 Abs. 1 Nrn. 8 oder 48 die Versammlung zuständig ist,

  5. 5.

    den Vollzug von Beschlüssen der Organe ZAK, KEK, GVK und KJM gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 9 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages und die Kostenerhebung gegenüber den Verfahrensbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,

  6. 6.

    die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages an die ZAK und an die KEK,

  7. 7.

    die Vorlage von Antragen sowie von vorhandenen Unterlagen an die GVK nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

  8. 8.

    Anordnungen nach § 25 Abs. 4 zu treffen,

  9. 9.

    Namen und Adressen von Rundfunkveranstaltern sowie der für das Rundfunkprogramm Verantwortlichen nach § 27 Abs. 1 an Dritte mitzuteilen,

  10. 10.

    Beschwerden von Bürgern nach § 27 Abs. 3, im Falle des Satzes 2 nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Versammlung, zu bescheiden,

  11. 11.

    Informationen privater Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 31 an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten,

  12. 12.

    Stellungnahmen von privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 und 4 einzuholen,

  13. 13.

    zur Ausübung der Mitgliedschaft der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der GVK gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,

  14. 14.

    Anzeige der Rechtswidrigkeit eines bundesweit verbreiteten Programms gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt gemäß § 38 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages,

  15. 15.

    Einleitung eines rechtsaufsichtlichen Verfahrens nach § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

  16. 16.

    Vollzug von Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages,

  17. 17.

    Fristen nach § 36 Abs. 2 Satz 4 und 5 zu setzen,

  18. 18.

    gemäß § 41 Abs. 2 nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung medienpädagogische Maßnahmen zu unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu ergreifen,

  19. 19.

    soweit nicht die Versammlung zuständig ist, gemäß § 41 Abs. 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik zu unterstützen,

  20. 20.

    gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt den Haushaltsplan aufzustellen und diesen der Versammlung zuzuleiten,

  21. 21.

    gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Jahresrechnung aufzustellen und diese nach ihrer Prüfung durch den Abschlussprüfer der Versammlung vorzulegen,

  22. 22.

    der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 den von der, Versammlung beschlossenen Haushaltsplan und gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen,

  23. 23.

    gemäß § 50 Abs. 5 die zweijährige mittelfristige Finanzplanung aufzustellen und der Versammlung zuzuleiten,

  24. 24.

    Verwaltungskosten nach § 51 Abs. 4 sowie Abgaben nach § 52 zu erheben,

  25. 25.

    mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 39a des Rundfunkstaatsvertrages zusammenzuarbeiten,

  26. 26.

    er ist Dienstvorgesetzter der Beamten und nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und den Arbeitern wahr,

  27. 27.

    zu den Sitzungen der Versammlung einzuladen, sie zu leiten und die Sitzungsprotokolle zu erstellen und zu versenden.

Im Übrigen ist der Vorstand zuständig, wenn die Aufgabe nicht der Versammlung oder nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages der ZAK, der GVK oder der KEK oder nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der KJM zugewiesen ist.

(2) Durch die Hauptsatzung kann der Vorstand ermächtigt werden, in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung der Versammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Entscheidungen zu treffen.

(3) Vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 und 3 und des § 49 Abs. 2 Satz 4 vertreten der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In der GVK ist der Vorsitzende des Vorstands Vertreter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Weitere Ausnahmen von der gemeinsamen Vertretung können in der Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt geregelt werden.