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§ 46 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 MBG Schl.-H. – Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

(1) Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat im Bereich der Landesverwaltung bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, entsenden sie zusammen ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.

(2) Die Personalräte der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden.

(3) In Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind die Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen. Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrates und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt. § 59 bleibt unberührt.

(4) Die §§ 19, 22, 24 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land in Schleswig-Holstein richtet sich nach § 86 Abs. 3.