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§ 46 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 46 LplG – Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft

Haben Regionalverbände vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen, oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.