§ 46 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 LplG – Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft
Haben Regionalverbände vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen, oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.