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§ 46 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Besondere Vorschriften für Beamte im Feuerwehrdienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LaufbLVO - M-V – Höherer Dienst (1)

Beim regulären Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes findet § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keine sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beamte zu Beginn der Einführungszeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Innenministerium kann die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn abweichend von § 30 Abs. 2 durch Verwaltungsvorschrift regeln. Zum Ende der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vor einer hierfür anerkannten Stelle im Bundesgebiet abzulegen. § 30 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Ein erleichterter Aufstieg nach § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 findet nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)