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§ 46 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LWO – Ordnung im Wahlraum

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.