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§ 46 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LWO – Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWG).

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 41 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, auszusondern und nach § 41 Abs. 6 Satz 1 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, melden die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände sowie die Wahlvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG gebildeten gemeinsamen Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter; die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefwahlergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 8 erstattet.

(5) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.