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§ 46 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VIII – Wiederholungswahlen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWG – Wiederholungswahlen

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist die Wahl in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang unverzüglich zu wiederholen.

(2) Den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Bei einer Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt.

(4) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.