§ 46 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 3 – Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 46 LVwG – Begriff
(1) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf einen Stiftungsakt gegründete, auf Grund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die rechtsfähige Stiftung handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.