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§ 46 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 2 – Staatsanwaltsrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 46 LRiStaG – Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte

(1) Bei den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften werden Staatsanwaltsräte gebildet. Bei den Generalstaatsanwaltschaften werden zudem Bezirksstaatsanwaltsräte und bei dem Justizministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) Die Staatsanwaltsräte bestehen

  1. 1.

    bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 51 Wahlberechtigten aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

  2. 2.

    bei Staatsanwaltschaften mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

  3. 3.

    im Übrigen aus drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

Die Bezirksstaatsanwaltsräte bestehen aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus dreizehn Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist vorsitzende Person des Hauptstaatsanwaltsrats anstelle der nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 gewählten eine Leiterin oder ein Leiter einer Staatsanwaltschaft. Sie wird weiteres Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats und von allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der Vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend. Die nach Satz 3 gewählte Leiterin oder der nach Satz 3 gewählte Leiter einer Staatsanwaltschaft ist bei der Wahl nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 weder wahlberechtigt noch wählbar.