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§ 46 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 46 LJG – Entschädigung (1)

Wirken dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder eine auf diesen Rechtsvorschriften beruhende hoheitliche Maßnahme enteignend, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).