§ 46 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Verwendung von ihrer Einwilligung abhängig machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.